Informationen aus dem Schwimmsport und Kampfrichterwesen (Karis)
(1) Jeder Sportler – sofern erforderlich dessen gesetzlicher Vertreter - ist für die Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) des Sportlers selber verantwortlich.
(2) Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Sportler ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen.
(3) Die Mitglieder der Nationalmannschaften müssen sich einmal im Kalenderjahr einer sportmedizinischen Untersuchung unterziehen. Dazu ist für Sportler des Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- und Nachwuchskaders 1 eine Untersuchung in einem vom Olympischen Sportbund (DOSB) lizensierten Untersuchungszentrum oder einem Institut, das die dort geforderten Untersuchungen in gleicher Weise (nach DOSBStandard) durchführt, dem Direktor Leistungssport gegenüber nachzuweisen. Sportler, die nicht den in Satz 2 genannten Kadern angehören und in die Nationalmannschaften und/oder Kadermaßnahmen berufen werden, haben ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches zum Zeitpunkt der Berufung nicht älter als 12 Monate sein darf.
(4) Gegen einen meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Sportler abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Sportler zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:49
1) Mit der Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung versichert der Verein, dass eine Unterwerfung seiner Sportler und deren Betreuungspersonal, also der Personen, die
einen Sportler im weitesten Sinn unterstützen und/oder mit ihm zusammenarbeiten (insbesondere Trainer, Betreuer, Ärzte, Physiotherapeuten, Funktionäre) unter die in den Ausschreibungen/Durchführungsbestimmungen der Wettkampfveranstaltung formulierten Bedingungen, insbesondere die WB, die ADO und die RO vorliegt.
2) Für die Meldung sind die von der Lizenzstelle herausgegebenen Formulare zu verwenden. Beim Einsatz von EDV mit einem Softwareprogramm zur
Wettkampfunterstützung hat der Ausrichter sicherzustellen, dass dieses Programm Meldungen nach dem DSV-Standard zur Datenübermittlung aufnehmen kann.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:49
1) Für Meldungen sind die amtlichen Formblätter (Meldebogen, Startkarte, Meldeliste) zu verwenden. Die Meldeunterlagen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift vollständig und leserlich auszufüllen. Beim Einsatz von wettkampfunterstützenden EDV-Programmen können Meldelisten per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard durch die Ausschreibung vorgeschrieben werden.
2) Eine vollständige Meldung zu einer Wettkampfveranstaltung muss mindestens enthalten:
die jeweils vollständig ausgefüllte Meldeliste und ggf. die Startkarten sofern diese in der Aus-schreibung gefordert werden,
alternativ zu Meldeliste und Startkarten, die EDV-Meldeliste nach dem DSV-Standard,
den von dem meldenden Verein entsprechend der Ausschreibung vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Meldebogen,
das Meldegeld oder den Nachweis der Zahlung des Meldegeldes, sofern nicht anders in der Ausschreibung festgelegt.
Meldungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen vom Ausrichter als nicht vollständige Meldung zurückgewiesen werden. Ausschließlich bei der Abgabe der Meldung per Datenübermittlung nach dem DSV-Standard und E-Mail-Versand, darf der Meldebogen ohne Unterschrift und verbindlicher Erklärung zur Sportgesundheit nach § 11 WB-AT versandt und vom Ausrichter angenommen werden.
3) Mit der Abgabe jeder Meldung für einen Sportler soll jeweils eine Meldezeit angegeben werden. Diese Meldezeit soll dabei dem aktuellen Leistungsstand entsprechen und innerhalb der letzten 12 Monate vor Abgabe der Meldung erreicht oder unterboten worden sein. Für Abweichungen von dieser Maßgabe gelten die Regelungen in der jeweiligen Ausschreibung.
4) Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen bis zu dem in der Ausschreibung oder Durchführungsbestimmung festgelegten Meldeschluss beim Ausrichter eingegangen sein. Verspätet eingehende Meldungen / Zusagen der Teilnahme müssen abgewiesen werden.
5) Der Widerruf eingereichter Meldungen bis zum Meldeschluss löst keine Meldegeldpflicht aus. Der Widerruf sowie auch eine Bestätigung der Rücknahme bedürfen der schriftlichen Form.
6) Dem meldenden Verein ist der Eingang seiner Meldungen zahlenmäßig zu bestätigen.
7) Die eingehenden Meldungen sind in einer Liste der Meldungen oder einem Meldeergebnis zu erfassen.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:49
1) Das Ergebnis der Meldungen und die Verteilung der Startbahnen sind in einem Meldeergebnis zusammenzufassen, sofern die Ausschreibung / Durchführungsbestimmung der Veranstaltung nicht eine Liste der Meldungen vorsieht.
2) In der Liste der Meldungen müssen die Meldungen aller Schwimmer für jeden Wettkampf mit der Personen-ID, Namen, Vornamen, Geburtsjahrgang (bei Wettkämpfen der Masters zusätzlich auch die Altersklasse), Verein / SG, Vereins-ID und Meldezeit aufgeführt werden.
3) Folgende Angaben muss das Meldeergebnis enthalten:
die Namen der teilnehmenden Vereine mit Vereins-ID und Angabe des zugehörigen LSV (LSV-Kennziffer), bei ausländischen Teilnehmern der Nation
die Anzahl der Einzel- und Staffelmeldungen je Verein,
je Wettkampf die Laufeinteilung mit den Personen-ID, Namen, Vornamen, Geburtsjahrgänge, (bei Wettkämpfen der Masters zusätzlich die Altersklassen), Vereine, Vereins-ID und Meldezeiten für alle Sportler,
ggf. Änderungen von Veranstaltungszeiten gegenüber der Ausschreibung.
In einer zu veröffentlichenden elektronischen Version sowie in einer evtl. Papierversion des Meldeergebnisses sind die Angabe der Personen-ID der Sportler und der Vereins-ID der teilnehmenden Vereine nicht erforderlich.
4) Das Meldeergebnis ist spätestens vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsabschnittes den Vereinen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:49
(1) Über jede Wettkampfveranstaltung ist ein schriftliches Protokoll zu führen; Verstöße gegen die sportliche Disziplin, die WB oder die ADO sind aufzunehmen. Weitere Einzelheiten werden in den Fachteilen der WB geregelt.
(2) Unverzüglich nach Ende der Wettkampfveranstaltung hat der Ausrichter das Protokoll einem berechtigten Vertreter des zuständigen Verbandes und - soweit gewünscht - berechtigten Vertretern der beteiligten Vereine zu übergeben oder auf deren Wunsch binnen drei Tage nach Wettkampfveranstaltung zu versenden, den Vereinen gegen eine Gebühr, die vor Beginn der Wettkampfveranstaltungen beim Ausrichter zu hinterlegen ist.
(3) Von jeder Wettkampfveranstaltung mit mehr als einem beteiligten Verein, ist der Lizenzstelle binnen drei Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung ein Wettkampfprotokoll nach den Bestimmungen der Fachteile der WB zu übersenden.
(4) Werden vom Ausrichter einer Wettkampfveranstaltung die Wettkampfprotokolle entgegen der Bestimmung in den WB nicht an die Lizenzstelle gesandt, so informiert diese den für den Ausrichter zuständigen LSV, bei Wettkampfveranstaltungen des DSV den jeweils zuständigen Disziplinarberechtigten des DSV unverzüglich.
(5) Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift wird eine Ordnungsgebühr entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:50
1) Über die Ergebnisse von Wettkampfveranstaltungen ist ein Protokoll zu führen. Protokollseiten müssen zur rechtzeitigen Information öffentlich an einer vom Sprecher bekannt zu gebenden Stelle aus-gehängt werden. Auf jeder Protokollseite im Aushang ist der Zeitpunkt des Aushanges zu vermerken. Mit dem Aushang beginnt die Einspruchsfrist von 30 Minuten.
2) Das Protokoll muss enthalten:
Bezeichnung der Veranstaltung
Datum und Anfangszeit der Wettkampfveranstaltung
Ort der Wettkampfstätte
Veranstalter und Ausrichter
Beschreibung der Wettkampfanlage mit Bahnlänge, Wassertemperatur und Art der Zeitmessung
Namen der teilnehmenden Vereine mit Angabe der Vereins-ID und des zugehörigen LSV (LSV-Kennziffer), bei ausländischen Teilnehmern der Nation
Anzahl der Einzel- und Staffelmeldungen je Verein
Kampfgericht.
3) In das Protokoll und die Protokolldatei sind entsprechend der ausgeschriebenen Wettkampffolge je Wettkampf die vollständigen Ergebnisse aufzunehmen. Hierzu gehören:
die Wettkampfart
die Wettkampfstrecke und ggf. Pflichtzeit
die Platzierung der Sportler mit Personen-ID, Namen, Vornamen, Geburtsjahrgang (bei Wettkämpfen der Masters zusätzlich auch die Altersklasse), Verein, Vereins-ID und die erreichte Zeit.
sofern die erreichte Zeit einen Rekord beinhalten, ist die jeweilige Rekordart (DJR, DR, DMR etc.) mit aufzunehmen.
Bei Staffelwettkämpfen sind zum Vereinsnamen die Vereins-ID und die Sportler mit Per-sonen-ID, Namen, Vornamen, Geburtsjahrgang und Zwischenzeiten in der Startreihenfolge aufzunehmen.
Bei Wettkämpfen der Masters ist neben dem Jahrgang zusätzlich die Altersklasse anzugeben.
Auf den Ausdruck der Personen-ID der Sportler und Vereins-ID kann beim Druck des Protokolls verzichtet werden.
4) Bei Wettkämpfen von 200 m an (ausgenommen 200 m Lagenschwimmen) sind alle 100 m-Zwischen-zeiten in das Protokoll aufzunehmen.
5) Die Sportler, die disqualifiziert wurden oder den Wettkampf abgebrochen haben, sind, ohne Platzierung und Zeit in das Protokoll aufzunehmen. Disqualifikationsgrund und der Zeitpunkt der Bekannt-gabe sind im Protokoll zu vermerken.
6) Bei der Disqualifikation einer Staffel sind die bis zum Zeitpunkt des Disqualifikationsgrundes genommenen Zwischenzeiten im Wettkampfprotokoll aufzunehmen.
7) Die Sportler, die zu einem Wettkampf nicht angetreten sind oder abgemeldet wurden, müssen mit diesem Vermerk im Protokoll aufgenommen werden.
8) Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen, die Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen zur Folge haben können, sind mit den vom Schiedsrichter ausgesprochenen Auflagen in das Protokoll aufzunehmen. Hierzu gehört auch das erhöhte nachträgliche Meldegeld, sofern dieses entsprechend der Ausschreibung / den Durchführungsbestimmungen zu erheben ist.
9) Einsprüche sind mit Angabe des Zeitpunktes der Einspruchseinlegung und der Entscheidung des Schiedsrichters dem Protokoll als Anlage beizufügen. Bei einer Nichtabhilfeentscheidung des Schiedsrichters hat er das Vorliegen des Einspruches sowie seine Entscheidung jeweils ohne die Begründungen im Protokoll zu vermerken.
10) Schiedsrichter und Protokollführer haben das Protokolloriginal unter Angabe des Endes der Veranstaltung (Datum und Uhrzeit) zu unterschreiben. Der Ergebnisdienst per Internet sowie die Veröffentlichung vom Protokoll und Ergebnisdatei im DSV-Format bedürfen dieser Unterschrift / Freigabe durch den Schiedsrichter nicht.
11) Von jeder anzeigepflichtigen Wettkampfveranstaltung im Schwimmen ist den in § 18 (2, 3) WB-AT genannten Stellen (Personen) eine Protokolldatei nach dem jeweils gültigen DSV-Standard und zusätzlich im PDF-Dateiformat zu übersenden. Dem für diese Wettkampfveranstaltung zuständigen Fachwart ist innerhalb von drei Tagen nach Wettkampfende das vollständige Protokoll zu übersenden. Die weitere Abgabe und Versand von Protokollen und Protokolldateien an die Vereine und sonstigen Verbandsstellen sind von der ausschreibenden Stelle in der Ausschreibung festzulegen.
12) Alle Wettkampfunterlagen im Original sind vom Ausrichter sechs Monate aufzubewahren.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:50
Zusatzmaterial
Meldebogen Schwimmen
Meldeliste Schwimmen
DMSJ Melde- und Ergebnisbogen
DMS Melde- und Ergebnisbogen