Informationen aus dem Schwimmsport und Kampfrichterwesen (Karis)
1) Kampfrichter müssen ihre Entscheidungen selbstständig und unabhängig voneinander treffen. Sie melden Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen an den Schiedsrichter mit folgenden Angaben:
Einsatzbestimmung
Name und Unterschrift des Kampfrichters
Wettkampfnummer
Laufnummer
Bahnnummer und
eindeutige Beschreibung des Verstoßes
2) Bei Deutschen Meisterschaften, Meisterschaften der LGr und LSV sowie bei Länderkämpfen muss das Kampfgericht mindestens wie folgt besetzt sein:
2 Schiedsrichter
1 Starter
1 Zielrichterobmann
5 Zielrichter
1 Zeitnehmerobmann
1 Zeitnehmer je Bahn
1 Reservezeitnehmer
2 Schwimmrichter
1 Wenderichterobmann
1 Wenderichter für je zwei Bahnen
1 Auswerter
1 Sprecher
1 Protokollführer.
3) Bei allen anderen Wettkampfveranstaltungen müssen mindestens folgende Kampfrichter eingesetzt werden:
1 Schiedsrichter
1 Starter (gleichzeitig Schwimmrichter)
3 Zielrichter (einer davon Zielrichterobmann)
1 Zeitnehmerobmann (gleichzeitig Reservezeitnehmer)
1 Zeitnehmer je Bahn
1 Wenderichter für je 2 Bahnen (einer davon Wenderichterobmann)
1 Protokollführer
1 Schwimmrichter
1 Sprecher
1 Auswerter.
4) Kampfrichtern kann grundsätzlich noch eine weitere Funktion übertragen werden, so weit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
5) Für die Ausbildung, Prüfung und Bestätigung von Kampfrichtern sowie für ihren Einsatz im Kampfgericht gilt die DSV-Kampfrichterordnung.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:48
1) Der Zielrichterobmann weist jedem Zielrichter seinen Platz und seine Aufgabe zu.
2) Er sammelt nach dem Wettkampf die Einlaufzettel von allen Zielrichtern ein und gibt diese unverzüglich an den Auswerter weiter.
3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein.
1) Der Zielrichter soll auf einem erhöhten Platz in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat.
2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Wettkampf über die Platzierung und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat.
3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Sportler den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Sportler an der Wand anschlägt.
4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden.
1) Der Zeitnehmerobmann kontrolliert die Einteilung der Zeitnehmer auf die Bahnen, für die sie verantwortlich sind, und weist den Reservezeitnehmern ihre Position zu.
2) Er hat vor Wettkampfbeginn und wenn erforderlich, während der Wettkampfveranstaltung die Uhren für die Handzeitmessung zu überprüfen.
2) Abweichungen der Zeitnahme durch den Zeitnehmer von der automatisch genommenen Zeit meldet er unverzüglich an den Schiedsrichter.
3) Er darf gleichzeitig als Reservezeitnehmer (RZN) tätig sein.
1) Der Zeitnehmer muss die Zeit des Sportlers auf der ihm zugewiesenen Bahn nehmen und schriftlich festhalten. Reservezeitnehmer übernehmen die Funktion eines Zeitnehmers auf einer Bahn, wenn die Uhr eines Zeitnehmers vor oder während des Wettkampfes ausfällt.
2) Er setzt seine Uhr beim Startzeichen in Gang und hat sie anzuhalten, wenn der Sportler seinen Wettkampf beendet hat. Bei Wettkämpfen von 200 m an (ausgenommen 200 m Lagen) hat er die Zwischenzeiten nach je 100 m geschwommener Strecke zu registrieren. In Staffelwettkämpfen hat er die angegebene Startreihenfolge der Staffel zu kontrollieren und die Zwischenzeiten zu registrieren.
3) Auf Verlangen des Zeitnehmerobmannes oder des Schiedsrichters hat er das Ergebnis seiner Zeit-messung vorzuzeigen. Erst bei der Aufforderung des Schiedsrichters zum nächsten Start setzt er seine Uhr wieder auf null zurück.
4) Der Zeitnehmer hat auf der ihm zugewiesenen Bahn gleichzeitig die Aufgabe des Wenderichters zu erfüllen. Weiterhin hat er darauf zu achten, dass die Sportler während des Startvorgangs und danach bis zur Beendigung des ersten Armzuges die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Beim Brustschwimmen gilt dies bis zur Beendigung des zweiten Armzuges nach dem Start.
5) Er hat auf der ihm zugewiesenen Bahn bei Freistilwettkämpfen von 800 m an akustische Zeichen (Pfeife oder Glocke) zu geben, wenn der Sportler noch zwei Bahnen und 5 m zu schwimmen hat. Das Signal kann nach der Wende des Sportlers wiederholt werden, bis der Sportler die 5 m-Markierung erreicht hat.
6) Der Zeitnehmer hat bei automatischen Zieleinlauf- und Zeitmessanlagen zu prüfen, ob die automatisch genommene Zeit von der von ihm registrierten Zeit abweicht. Bei einer Abweichung größer als 20/100 Sekunden hat er dies dem Zeitnehmerobmann unverzüglich zu melden.
7) Zeitnehmer dürfen nicht gleichzeitig als Zielrichter eingesetzt werden.
8) Wenn die Rückenstarthilfe zum Einsatz kommt, muss der Zeitnehmer diese ein- und ausbauen. Nach dem Einbau und nach jedem Start muss er die Rückenstarthilfe auf Position Null (0) setzen.
1) Für jede Längsseite des Beckens ist ein Schwimmrichter einzuteilen. Einem der Schwimmrichter obliegt die Bedienung der Fehlstartleine.
2) Der Schwimmrichter hat darauf zu achten, dass die für die Schwimmart vorgeschriebenen Regeln während der Schwimmstrecke eingehalten werden.
3) Er beobachtet zusätzlich die Wenden an der Wenden- und Zielseite sowie den Zielanschlag, um die Wenderichter und Zeitnehmer zu unterstützen.
1) Der Wenderichterobmann weist jedem Wenderichter seinen Platz und seine Aufgabe zu.
2) Er darf gleichzeitig als Wenderichter tätig sein.
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Sportler beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Beim Brust-schwimmen endet der Aufgabenbereich mit Vollendung des zweiten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog.
2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Sportler über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Sportler diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig.
3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Wendrichter diese ein- und ausbauen. Nach dem Einbau und nach jedem Start muss er die Rückenstarthilfe auf Position Null (0) setzen.
Zuletzt geändert: Freitag, 16. August 2024, 08:32
Zusatzmaterial
Übersicht Kampfgericht
Kampfrichterformular (Einlauf- & Beanstandungszettel)
Startkarte