Informationen aus dem Schwimmsport und Kampfrichterwesen (Karis)
(1) Die Kampfrichterordnung findet Anwendung im schwimmsportlichen Geschehen aller Veranstaltungsebenen des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV).
(2) Die Wettkampfbestimmungen (WB) des DSV legen die Zusammensetzung von Kampfgerichten bei schwimmsportlichen Veranstaltungen aller Ebenen fest. Dort wird bestimmt, dass sich Ausbildung und Prüfung der Kampfrichter und deren Einsatz in Kampfgerichten nach der Kampfrichterordnung des DSV zu richten haben.
(3) Das Kampfrichterwesen im DSV folgt in seiner Struktur der Verbandsgliederung des DSV. Die Landesschwimmverbände (LSV) benennen gegenüber der Abteilung Wettkampfsport Schwimmen des DSV die in ihrem Zuständigkeitsbereich für das Kampfrichterwesen in der Sportart Schwimmen zuständigen Mitarbeiter (Kampfrichterobleute). In gegebenenfalls nachgeschalteten Untergliederungen (Bezirke und Kreise) soll analog verfahren werden. Die Verbandsgliederungen regeln hierzu selbst das jeweilige Verfahren.
Zuletzt geändert: Freitag, 30. August 2024, 14:48
§5 Aufgaben und Pflichten der Kampfrichter (Kampfrichterordnung)
(1) Die Pflichten und Aufgaben eines Kampfrichters ergeben sich aus den Wettkampfbestimmungen des DSV.
(2) Die Kampfrichter sind als Erfüllungsgehilfen der sie beauftragenden Verbandsebene / Vereine tätig und agieren als Beauftragte zur Erfüllung der durch den jeweiligen Satzungszweck beschriebenen Interessen des Auftraggebers. Ihre Tätigkeit ist somit keine sportliche Betätigung, sondern Handeln im Auftrag des jeweiligen Veranstalters. Ein Anspruch auf Einsatz als Kampfrichter besteht nicht.
Zuletzt geändert: Freitag, 30. August 2024, 14:51
§6 Das Kampfgericht (Kampfrichterordnung)
(1) Die Zusammensetzung der Kampfgerichte und die erforderliche Anzahl der Kampfrichter bei Wettkampfveranstaltungen richtet sich nach den WB des DSV bzw. nach den in den jeweiligen Ausschreibungen oder Ausrichterverträgen niedergelegten besonderen Bestimmungen.
(2) Zu DSV-Veranstaltungen werden Kampfrichter aus dem DSV-Kampfrichterkader durch den DSV-Kampfrichterobmann eingeladen und die Besetzung des Kampfgerichtes wird durch ihn festgelegt.
(3) Zu Wettkampfveranstaltungen der LSV und Bezirke werden Kampfrichter aus allen Kadern eingeladen. Die Besetzung des Kampfgerichtes wird durch den zuständigen Kampfrichterobmann oder einem von ihm beauftragten Schiedsrichter festgelegt.
Zuletzt geändert: Freitag, 30. August 2024, 14:52
(1) Die Kampfrichter werden entsprechend ihren Funktionen in drei Gruppen eingeteilt:
Wettkampfrichter: Zeitnehmer, Zielrichter, Wenderichter und Schwimmrichter und Starter (Zusatzqualifikation erforderlich),
Auswertung: Auswerter und Protokollführer,
Schiedsrichter.
(2) Die Ausbildung in den Gruppen Wettkampfrichter und Auswertung erfolgt unabhängig voneinander.
(3) Zusätzlich zu den oben genannten Kampfrichtergruppen können folgende Zusatzqualifikationen erworben werden: Starter, Sprecher, Kampfrichter Freiwasserschwimmen.
Zuletzt geändert: Freitag, 30. August 2024, 14:56