Informationen aus dem Schwimmsport und Kampfrichterwesen (Karis)
(1) Die Wettkampfbestimmungen (WB) des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV) regeln den Wettkampfverkehr im Bereich des DSV. Sie sind wie folgt gegliedert:
Allgemeiner Teil,
Fachteil Schwimmen einschließlich Schwimmen-Masters und Freiwasserschwimmen,
Fachteil Wasserspringen, einschließlich Wasserspringen-Masters,
Fachteil Wasserball einschließlich Wasserball-Masters,
Fachteil Synchronschwimmen einschließlich Synchronschwimmen-Masters.
(2) Die WB sind nach den Regeln des Weltschwimmverbands World Aquatics ausgerichtet. Regelungen in den Fachteilen der WB, die den Regelungen des Allgemeinen Teils oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen, sind nichtig.
(3) Die WB sind verbindlich für
den DSV,
die Landesschwimmverbände in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, in den Bundesländern Baden-Württemberg bzw. Rheinland-Pfalz für die Landesteile Baden, Württemberg, Rheinland und Rheinhessen/Pfalz (LSV),
die außerordentlichen Mitglieder des DSV.
(4) Die WB sind außerdem verbindlich für
die Landesgruppen (LGr),
die Gliederungen der LSV,
die den LSV angeschlossenen Vereine und Startgemeinschaften (SG) und deren Einzelmitglieder,
soweit dies in deren Satzungen festgelegt ist.
In den nachfolgenden Bestimmungen gelten LGr als LSV.
(5) Im Übrigen sind die WB für alle verbindlich, die an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV teilnehmen und die WB dadurch anerkennen. Vereine, die nicht Mitglied in einem LSV sind, können die WB nur mit vorheriger Zustimmung des DSV auf ihre Sportveranstaltungen anwenden
Die WB gelten nicht für
Sportveranstaltungen im Rahmen des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports, für die vom DSV eigene Bestimmungen festgelegt werden,
kindgerechte Wettkämpfe für Sportler unter acht Jahren; diese werden nach den Richtlinien der jeweiligen Länderfachkonferenzen ausgerichtet.
Wettkampfveranstaltungen, die ein Verein nur für seine Mitglieder veranstaltet.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:47
(1) Die Teilnahmeberechtigung an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV richtet sich ausschließlich nach den WB.
(2) Ein Sportler kann an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen. Er muss
als Sportler im Lizenzregister des DSV gemäß § 21 WB-AT registriert sein,
die Jahreslizenz entsprechend § 22 WB-AT erworben haben,
das Startrecht gemäß § 23 WB-AT für einen Verein, der einem LSV angehört, ausüben und von diesem Verein zum Wettkampf gemeldet sein oder als Kaderangehöriger gemäß § 16 WB-AT gemeldet sein,
die Voraussetzungen der jeweiligen Ausschreibung/Durchführungsbestimmungen erfüllen,
seine Sportgesundheit durch ein Sportfähigkeitsattest nachweisen können,
Weitere Teilnahmevoraussetzungen oder –beschränkungen sowie die Erhebung von Ordnungsgebühren können ergänzend in den Fachteilen der WB geregelt werden.
(3) Mitglieder von Vereinen, die einem LSV angehören, dürfen als Angehörige von Schulen, Hochschulen, Behörden und Organisationen des Behindertensports an Sportveranstaltungen dieser Organisationen teilnehmen.
(4) Sportler, die deutsche Staatsbürger sind, jedoch das Startrecht für einen ausländischen nationalen Verband oder einen ausländischen Verein besitzen, können,
ohne die Voraussetzungen des Absatz 2 Buchstaben a) bis c) zu erfüllen, an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, wenn
sie von dem ausländischen Verband oder dem ausländischen Verein, für den sie Startrecht besitzen, gemeldet werden,
bei Meldung durch den ausländischen Verein für die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen die schriftliche Zustimmung des ausländischen nationalen Verbandes mit der Meldung vorgelegt wird,
der ausländische nationale Verband Mitglied im Weltschwimmverband World Aquatics ist und
sie mit der Meldung die Bedingungen in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen, die WB, die RO und die ADO des DSV für sich anerkennen und sich diesen unterwerfen.
Leistungen von nichtdeutschen Sportlern können nicht als DSV-Rekorde oder als DSV-Altersklassen- und Jahrgangsrekorde anerkannt werden.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:48
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht.
(2) Die Länderfachkonferenzen des DSV können für acht- bis zehnjährige Sportler
Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen.
(3) Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren
entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:48
Besondere Jugendschutz-Regeln Schwimmen