Informationen aus dem Schwimmsport und Kampfrichterwesen (Karis)
1) Schwimmer mit einem Mindestalter von 20 Jahren können an Wettkämpfen für Masters (Masters-Wettkampfveranstaltungen) teilnehmen. Stichtag zur Altersbestimmung ist der 31. Dezember des Jahres, in dem der Schwimmer das jeweilige Alter vollendet.
2) Bei Wettkampfveranstaltungen für Masters ist folgende Altersklasseneinteilung vorzunehmen:
AK 20: 20 bis 24 Jahre
AK 25: 25 bis 29 Jahre
AK 30: 30 bis 34 Jahre
AK 35: 35 bis 39 Jahre
AK 40: 40 bis 44 Jahre
AK 45: 45 bis 49 Jahre
AK 50: 50 bis 54 Jahre
AK 55: 55 bis 59 Jahre
AK 60: 60 bis 64 Jahre
AK 65: 65 bis 69 Jahre
AK 70: 70 bis 74 Jahre
AK 75: 75 bis 79 Jahre
AK 80: 80 bis 84 Jahre
AK 85: 85 bis 89 Jahre
AK 90: 90 bis 94 Jahre
AK 95: 95 bis 99 Jahre
AK 100 100 bis 104 Jahre
und soweit erforderlich in 5 Jahres-Schritten
3) Für die Altersklasseneinteilung in Staffelwettkämpfen für Masters wird das nach Abs. 1 ermittelte und angegebene Alter in ganzen Lebensjahren der Staffelmitglieder zusammengefasst. Hier sind die Altersklassen der einzelnen Schwimmer nicht zu berücksichtigen.
4) In Staffelwettkämpfen für Masters ist folgende Altersklasseneinteilung vorzunehmen:
80 - 99 Jahre
100 - 119 Jahre
120 - 159 Jahre
160 - 199 Jahre
200 - 239 Jahre
240 - 279 Jahre
280 - 319 Jahre
320 - 359 Jahre
360 Jahre und älter.
5) Bei der Altersklasseneinteilung der Masters in Staffelwettkämpfen ist die Zusammenfassung mehrerer Altersklassen zulässig. Die Staffeln in den ausgeschriebenen Schwimmarten gelten dabei ohne Rücksicht auf die verschiedenen Altersklassen als ein Wettkampf, so dass ein Staffelschwimmer nur einmal in jeder Staffeldisziplin starten darf. Die Einstufung erfolgt nach den Möglichkeiten des meldenden Vereins. Abgegebene Staffelmeldungen dürfen nach Meldeschluss nicht mehr in andere Altersklassen umgeschrieben werden. Meldungen ohne Angabe der Altersklasse sind ungültig und müssen vom Ausrichter zurückgewiesen werden.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:52
1) Abweichend von Regeln der WB-FT SW gelten bei Wettkämpfen der Masters folgende Sonderbestimmungen:
a) Schwimmer verschiedener Altersklassen und verschiedener Geschlechter dürfen in einem Lauf starten.
b) Die Läufe werden grundsätzlich nach § 123 gesetzt. Dabei müssen die Läufe innerhalb der ausgeschriebenen Altersklassen nach den angegebenen Meldezeiten gesetzt werden. Bei Freistilstrecken von 400 m an aufwärts und bei 400 m Lagenschwimmen können ohne Rücksicht auf die Altersklassen die Läufe nach den angegebenen Meldezeiten gesetzt werden.
c) In den Wettkämpfen sind die höheren Altersklassen zuerst zu setzen. Innerhalb einer Altersklasse starten die langsamsten Läufe zuerst. Der Schiedsrichter kann Schwimmer aus dem Wasser weisen, die in der Ausschreibung/Durchführungsbestimmung gesondert bekannt gegebene Richtzeiten überschritten haben.
d) Der Veranstalter oder Ausrichter kann veranlassen, dass bei Freistilstrecken von 400 m an aufwärts zwei Schwimmer abweichend von § 101 (3) auch Schwimmer unterschiedlichen Geschlechts auf einer Bahn bei gesonderter Zeitnahme starten.
e) Es darf vom Startblock, vom Beckenrand oder aus der Schwimmlage mit einer Hand am Beckenrand gestartet werden.
f) Solange ein Wettkampf läuft, können Schwimmer am Ende ihres Rennens auf ihrer Bahn bleiben, bis der Schiedsrichter sie zum Verlassen des Schwimmbeckens auffordert.
g) In gemischten Staffeln ist die Reihenfolge der Schwimmer freigestellt.
h) Abweichend von SW § 129 ist in Wettkämpfen für Mastersschwimmer beim Schmetterlingsschwimmen der Brustbeinschlag erlaubt. Pro Armzug ist nur ein Brustbeinschlag erlaubt. Der Brustbeinschlag hat dem Armzug nachzufolgen, außer nach dem Start und der Wende, hier ist ein Brustbeinschlag auch vor dem ersten Armzug erlaubt.
i) In das Protokoll und die Protokolldatei ist, sofern es sich um Wettkämpfe handelt, an denen Schwimmer unterschiedlichen Geschlechts teilnehmen, auch das Geschlecht des jeweiligen Schwimmers anzugeben.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:52
1) In der Sportart Schwimmen der Masters ist entsprechend § 26 WB-AT der Erwerb eines Zweitstartrechts zulässig. Seine Ausübung ist nur im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) möglich. Schwimmer mit Zweitstartrecht dürfen für den Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, an dem vorgenannten Wettbewerb nicht teilnehmen.
2) Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des AT Abschnitt III - Teilnahmeberechtigung.
3) Der erstmalige Erwerb des Zweitstartrechts ist nicht an Termine gebunden. Vor einem Wechsel des Zweitstartrechts muss eine Frist von zwölf Monaten verstrichen sein. Ein Schwimmer, für den ein Zweitstartrecht beantragt wird, muss sein Startrecht im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) für seinen Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, schriftlich niederlegen.
4) Die Erteilung eines Zweitstartrechts ist vom Verein, für den das Zweistartrecht ausgeübt werden soll, auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
Schriftlicher Nachweis über die Mitteilung des Zweitstartrechtsantrags an den Erststartrechtsverein
Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr
5) Die Rückübertragung des Zweitstartrechts eines Schwimmers auf den Erstverein ist vom Erstverein auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
Freigabebescheinigung des Vereins, für den das Zweitstart ausgeübt wurde,
Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr.
Zuletzt geändert: Montag, 29. August 2022, 08:52